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   FG Hamburg, 12.01.2018 - 4 K 100/17   

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https://dejure.org/2018,5437
FG Hamburg, 12.01.2018 - 4 K 100/17 (https://dejure.org/2018,5437)
FG Hamburg, Entscheidung vom 12.01.2018 - 4 K 100/17 (https://dejure.org/2018,5437)
FG Hamburg, Entscheidung vom 12. Januar 2018 - 4 K 100/17 (https://dejure.org/2018,5437)
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Volltextveröffentlichungen (7)

Papierfundstellen

  • EFG 2018, 679
 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (9)

  • BGH, 20.11.2006 - II ZB 6/06

    Voraussetzungen der Erstattung der Terminsgebühr

    Auszug aus FG Hamburg, 12.01.2018 - 4 K 100/17
    Wenn auch mit Blick auf das gesetzgeberische Anliegen an das Merkmal einer Besprechung keine besonders strengen Anforderungen zu stellen sind (vgl. BGH, Beschluss vom 20.11.2006, II ZB 6/06, NJW-RR 2007, 286), so müssen die Prozessbeteiligten doch anlässlich einer (auch) fernmündlichen Unterredung zumindest über die Erledigung des Verfahrens verhandelt haben (vgl. BGH, Beschluss vom 20.11.2006, II ZB 6/06, NJW-RR 2007, 286).
  • BFH, 12.02.2007 - III B 140/06

    Rechtsanwalt; Erledigungsgebühr

    Auszug aus FG Hamburg, 12.01.2018 - 4 K 100/17
    Die Erledigungsgebühr ist eine zusätzliche Vergütung dafür, dass der Rechtsanwalt durch seine Tätigkeit, insbesondere Verhandlungen mit der Verwaltungsbehörde, erreicht, dass die Behörde den angefochtenen Verwaltungsakt aufhebt oder zugunsten des Mandanten ändert oder einen zunächst abgelehnten Verwaltungsakt doch noch erlässt (BFH, Beschluss vom 12.02.2007, III B 140/06, BFH/NV 2007, 1109).
  • FG Hamburg, 13.03.2012 - 3 KO 220/11

    Keine Erstattung von (Bürgschafts-)Kosten aus AdV-Verfahren im Klageverfahren

    Auszug aus FG Hamburg, 12.01.2018 - 4 K 100/17
    Der Ausspruch "Kosten des Verfahrens" in der jeweiligen, das konkrete Verfahren abschließenden Entscheidung umfasst daher ausschließlich die Kosten, die in diesem konkreten Verfahren angefallen sind (allgemeine Ansicht, vgl. nur Brandis, in: Tipke/Kruse, § 139 FGO, Rz. 7; BFH, Beschluss vom 14.06.1988, VII E 1/87; FG Hamburg, Beschluss vom 13.03.2012, 3 KO 220/11).
  • FG Niedersachsen, 29.05.2012 - 9 KO 1/12

    Vorliegen der Voraussetzungen für das Entstehen einer Terminsgebühr oder

    Auszug aus FG Hamburg, 12.01.2018 - 4 K 100/17
    Die Gesetzesbegründung zeigt, dass der Gesetzgeber mit der Einführung der Terminsgebühr das ernsthafte Bemühen des Prozessbevollmächtigten um einen Abschluss des Verfahrens ohne Beteiligung des Gerichts honorieren und damit zugleich die außergerichtliche Streitbeilegung fördern wollte (Niedersächsisches FG, Beschluss vom 29.05.2012, 9 KO 1/12, EFG 2012, 2153).
  • FG Hamburg, 23.01.2015 - 3 KO 298/14

    Entstehung einer Erledigungsgebühr - Besondere Mitwirkung des

    Auszug aus FG Hamburg, 12.01.2018 - 4 K 100/17
    Die Entstehung der Erledigungsgebühr i. S. von Nr. 1002 VV RVG erfordert eine über die mit den anderen Gebühren abgegoltenen Tätigkeiten hinausgehende besondere Mitwirkung, die auf den Erfolg der Erledigung ohne förmliche Entscheidung gerichtet ist, den Eintritt des Erledigungserfolges durch Aufhebung oder Änderung des angegriffenen Verwaltungsaktes sowie eine wesentliche Ursächlichkeit der besonderen anwaltlichen Mitwirkung für den Erledigungserfolg (vgl. FG Hamburg, Beschluss vom 23.01.2015, 3 KO 298/14, EFG 2015, 845; Sächsisches FG, Beschluss vom 13.10.2014, 8 KO 1091/14, juris; FG Mecklenburg-Vorpommern, Beschluss vom 01.06.2010, 2 KO 4/10, EFG 2010, 1447).
  • FG Mecklenburg-Vorpommern, 01.06.2010 - 2 Ko 4/10

    Entscheidungsbefugnis des Berichterstatters über die Erinnerung - Voraussetzungen

    Auszug aus FG Hamburg, 12.01.2018 - 4 K 100/17
    Die Entstehung der Erledigungsgebühr i. S. von Nr. 1002 VV RVG erfordert eine über die mit den anderen Gebühren abgegoltenen Tätigkeiten hinausgehende besondere Mitwirkung, die auf den Erfolg der Erledigung ohne förmliche Entscheidung gerichtet ist, den Eintritt des Erledigungserfolges durch Aufhebung oder Änderung des angegriffenen Verwaltungsaktes sowie eine wesentliche Ursächlichkeit der besonderen anwaltlichen Mitwirkung für den Erledigungserfolg (vgl. FG Hamburg, Beschluss vom 23.01.2015, 3 KO 298/14, EFG 2015, 845; Sächsisches FG, Beschluss vom 13.10.2014, 8 KO 1091/14, juris; FG Mecklenburg-Vorpommern, Beschluss vom 01.06.2010, 2 KO 4/10, EFG 2010, 1447).
  • FG Sachsen, 13.10.2014 - 8 Ko 1091/14

    Anrechnung der Geschäftsgebühr des Steuerberaters für das außergerichtliche

    Auszug aus FG Hamburg, 12.01.2018 - 4 K 100/17
    Die Entstehung der Erledigungsgebühr i. S. von Nr. 1002 VV RVG erfordert eine über die mit den anderen Gebühren abgegoltenen Tätigkeiten hinausgehende besondere Mitwirkung, die auf den Erfolg der Erledigung ohne förmliche Entscheidung gerichtet ist, den Eintritt des Erledigungserfolges durch Aufhebung oder Änderung des angegriffenen Verwaltungsaktes sowie eine wesentliche Ursächlichkeit der besonderen anwaltlichen Mitwirkung für den Erledigungserfolg (vgl. FG Hamburg, Beschluss vom 23.01.2015, 3 KO 298/14, EFG 2015, 845; Sächsisches FG, Beschluss vom 13.10.2014, 8 KO 1091/14, juris; FG Mecklenburg-Vorpommern, Beschluss vom 01.06.2010, 2 KO 4/10, EFG 2010, 1447).
  • BFH, 14.06.1988 - VII E 1/87

    Erstattungsfähigkeit von Reisekosten

    Auszug aus FG Hamburg, 12.01.2018 - 4 K 100/17
    Der Ausspruch "Kosten des Verfahrens" in der jeweiligen, das konkrete Verfahren abschließenden Entscheidung umfasst daher ausschließlich die Kosten, die in diesem konkreten Verfahren angefallen sind (allgemeine Ansicht, vgl. nur Brandis, in: Tipke/Kruse, § 139 FGO, Rz. 7; BFH, Beschluss vom 14.06.1988, VII E 1/87; FG Hamburg, Beschluss vom 13.03.2012, 3 KO 220/11).
  • FG Hamburg, 19.04.2013 - 3 KO 13/13

    Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG): Terminsgebühr für Besprechung zur

    Auszug aus FG Hamburg, 12.01.2018 - 4 K 100/17
    Der beschließende Senat übersieht nicht, dass nach der finanzgerichtlichen Rechtsprechung eine auf die Erledigung des Verfahrens geführte Besprechung auch dann gegeben sei, wenn für die Erledigung nicht nur über die technische Abwicklung, sondern noch über einen wesentlichen Punkt - scil. die Kostenregelung - oder über andere Details gesprochen werde; selbst wenn die auf der anderen Seite verklagte Behörde die Einigung in der Hauptsache nicht mehr streitig stelle, aber noch keine verbindliche Abhilfezusage schriftlich oder zu Protokoll erteilt habe (FG Hamburg, Beschluss vom 19.04.2013, 3 KO 13/13, EFG 2013, 1522).
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